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Schleichender Wertverlust bei Esso-Gutscheinkarten
16.02.2012 Die Lekkerland AG & Co. KG in Frechen bietet auf ihrer Internetseite www.e-va.com die Möglichkeit, Gutscheinkarten zu er-werben bzw. verweist auf die Esso-Verkaufsstellen. Der Haken: ab dem achten Monat nach Erwerb der Karte wird eine monatliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von 2 Euro fällig, die direkt vom Guthaben abgezogen wird. So jedenfalls die Regelung im Kleingedruckten, die noch heute auf der Internetseite des Unternehmens zu finden ist. Das erwor-bene Guthaben wird somit nach und nach abgeschmolzen. Die Verbraucherzentrale Hessen sieht in dem schleichenden Wertverfall eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und eine Umgehung der gesetzlichen Verjährungsregeln. Das Unternehmen wurde entsprechend abgemahnt.
„Einige der auf der Internetseite verwendeten Geschäftsbedingungen sind nach unserer Auffassung mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse nicht vereinbar“, so Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht und -politik bei der Verbraucherzentrale Hessen. So beispielsweise auch die Regelungen über die Erhebung einer „Bereitsstellungsgebühr“ ab dem achten Monat. Der Anbieter behält sich in seinen Ge-schäftsbedingungen sogar vor, die Gebühren durch bloße Veröffentlichung auf der Webseite anzuheben oder gar stillschweigend neue Gebühren zu erheben.
Der Kunde hat mit dem Kauf eines Gutscheins die Möglichkeit, eine Ware oder Leistung zu verlangen. Diese Möglichkeit wird ihm durch die zweifelhaf-te Klausel genommen, da durch Zeitablauf sein Guthaben immer geringer wird. „Eine solche Klausel ist nach unserer Auffassung nicht nur unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt, sondern widerspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Verjährung von Gutscheinen. Die gesetzliche Verjährungsfrist, nach der entsprechende Ansprüche nicht vor dem Ablauf von drei Jahren verjähren, wird durch diese Regelung umgangen“, erläutert Lassek. Lekkerland wurde inzwischen aufgefordert, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden und eine entspre-chende Unterlassungserklärung abzugeben.
